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Zusätzliche Altersversorgung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten

Viele gemeinnützige Organisationen haben sich dazu entschieden, ihren Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung anzubieten.

In diesem Fall müssen sie auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in verständlicher Form über seine Möglichkeiten informieren. Bei komplizierten Regelungen müssen die Konsequenzen unterschiedlicher Wahlmöglichkeiten erläutert werden.

Die gemeinnützige Organisation muss die Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten nachweisen können. Andernfalls drohen Nachzahlungen: Der Beschäftigte kann verlangen, von der gemeinnützigen Organisation so gestellt zu werden, als ob der Vertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.07.1999 - 6 Sa 2407/98

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