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Einnahmen mobiler Impfteams steuerbegünstigt

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit der in Impfzentren und mobilen Teams mit Aufklärung und Impfung gegen SARS-CoV-2 beschäftigten Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Andere in Impfzentren beschäftigte Personen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung der so genannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.

FM Thüringen, Erlass v. 22.03.2021, S 1901-2020 Corona-21.14.

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