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'Doppeltes Satzungserfordernis' in Frage gestellt (§ 57 AO)

Um Kooperationen als steuerbegünstigten Zweckbetrieb einordnen zu können, fordert die Finanzverwaltung derzeit eine Satzungsänderung bei allen an der Kooperation beteiligten Rechtsträgern. Unter Berufung auf Gesetzeswortlaut, Sinn und Zweck der Regelung und Gesetzesbegründung genügt nach Auffassung des FG Hamburg eine Änderung der Satzung bei dem Kooperationspartner, dessen Leistungen nur durch das Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllen. Das Gericht lies die Revision zum BFH zu.

FG Hamburg, Urteil v. 25.9.2023 - 5 K 11/23.

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