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(11 - 17)
Dienstwohnungen von Pastoralreferenten grundsteuerbefreit
Geistlichen oder Kirchendienern auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse als Teil ihres Einkommens überlassene Dienstwohnungen sind grundsteuerbefreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG). Die Befreiung gilt auch für die einem Pastoral- oder Gemeindereferenten im Pfarrhaus der Kirchengemeinde überlassene Dienstwohnung.
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein, Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 9. November 2001 – VI 316 – G-1105a – 002
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