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Keine Grundsteuerbefreiung für islamische Kulturvereine

Die religionsbezogene Grundsteuerbefreiung gilt nur für Körperschaften des öffentlichen Rechts und die jüdischen Kultusgemeinden, denen dieser Status zu nationalsozialistischer Zeit wieder aberkannt wurde.

BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 - II R 12/09

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