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Vereinsuntergliederungen können Arbeitgeber sein

Nicht im Vereinsregister eingetragene Gliederungen eines Gesamtvereins können sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeber sein, wenn der Gesamtverein unter Mitwirkung der Gliederungen die Arbeitsverträge unterschreibt und den Gliederungen die Personalzuständigkeit als Vorgesetzte der dort tätigen Mitarbeiter obliegt und sie die Einhaltung der steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Mitarbeiter ihrer Gliederungen zu überwachen haben.

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2022 - L 11 BA 1608/20.

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