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Rückspendenzusage ist nur in notarieller Form wirksam
Unabhängig von der sehr einzelfallabhängigen spendenrechtlichen Zulässigkeit sind auch für Dauerschuldverhältnisse abgeschlossene Rückspendenvereinbarungen, wie zB die regel-mäßige Rückspende von Mietzahlungen, rechtlich nur einklagbar, wenn sie notariell beurkundet wurden.
BGH, Urteil v. 19.11.2025 - XII ZR 106/23.
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