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Vermögensstockspende nicht nur ins Grundstockvermögen

Vermögensstockspenden i. S. des § 10b Abs. 1a EStG sind nicht auf Zustiftungen in das statuarische Grundstockvermögen begrenzt, sondern auch gegeben, wenn der Spender gegenüber der Stiftung deutlich macht, dass seine Zuwendung zur dauerhaften Ausstattung beziehungsweise Erhöhung des Stiftungsvermögens --und damit nicht zum Verbrauch-- bestimmt ist. Solche Zuwendungen können daher auch ohne Verlust des besonderen Spendenabzugs dem sonstigen Vermögen der Stiftung zugeordnet werden.

BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/22.

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