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Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz

Bei Kleinstbetrieben - im Streitfall mit Jahresumsätzen zwischen 52.000 und 72.000 Euro - kann die elektronische Übermittlung der Bilanz unzumutbar sein, wenn sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Die gesetzliche Härtefallregelung ist großzügig auszulegen.

FG Münster, Urteil v. 28.01.2021 5 K 436/20 AO.

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