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Internetauftritt wird vom Finanzamt geprüft

Gemeinnützigkeits- und andere steuerrechtliche Streitfragen (z.B. Wettbewerbsausrichtung) werden inzwischen anhand des Internetauftritts der Organisation beurteilt.

vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07; FG Hessen, Urteil vom 28. Januar 2009 - 3 K 2219/07

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