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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseGefälligkeiten können als Untreue strafbar sein Organmitglieder (Vorstand, Geschäftsführer) können sich mit Gefälligkeiten wie z.B. einem nicht durch das unternehmerische Ermessen legitimierten Entgegenkommen gegenüber Geschäftspartnern wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar machen. BGH, Beschl. v. 20.06.2018 - 4 StR 561/17, LG Essen, Urteil v. 08.06.2017 - 32 KLs 6/16. |
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