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Gefälligkeiten können als Untreue strafbar sein

Organmitglieder (Vorstand, Geschäftsführer) können sich mit Gefälligkeiten wie z.B. einem nicht durch das unternehmerische Ermessen legitimierten Entgegenkommen gegenüber Geschäftspartnern wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar machen.

BGH, Beschl. v. 20.06.2018 - 4 StR 561/17, LG Essen, Urteil v. 08.06.2017 - 32 KLs 6/16.

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