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Allgemein gehaltene Ausschlussklauseln sind wirksam

Zwar gilt auch für vereinsinterne Sanktionen der Bestimmtheitsgrundsatz. Übliche allgemein gehaltene Ausschlussregelungen wie "Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt." sind aber wirksam, da die unbestimmten Rechtsbegriffe bzw. Generalklauseln ("erheblichen Maße", "Interessen des Vereins") hinreichend auslegungsfähig sind.

AG Charlottenburg, Urteil v. 6.3.2023 - 234 C 156/22.

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