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Hybride und virtuelle MV nunmehr gesetzlich zulässig

Die gesetzliche Regelung zur Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) wurde um folgenden neuen Absatz 2 ergänzt: 'Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.'

Hinweis: Eine Regelung in der Vereinssatzung ist erforderlich, wenn vom Gesetz abgewichen werden soll.

Deutscher Bundestag, Beschl. v. 9.2.2023 - BT-Drs. 20/2532, 20/5585.

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