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EU-Recht erfordert keine allgemeine Ausschreibung der Rettungsdienste

Unionsrechtlich kann jeder Mitgliedsstaat sein Gesundheitswesen nach eigenem Ermessen ausgestalten und die Auftrags-vergabe auf gemeinnützige Rechtsträger begrenzen.

EuGH, Urteil v. 11.12.2014, C-113/13, Tz 55

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