Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012
BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S
0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007
(Fassung als Pdf)
Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, §
51 Abs. 2 AO
Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen
Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich
Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO
Ausdrücklich Einstufung als extremistisch im Verfassungsschutzbericht
soll die Gemeinnützigkeit ausschließen
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nur zu erhöhter
Prüfungspflicht
Pflicht zur Mitteilung geeigneter Tatsachen an den Verfassungsschutz
Altersgrenze für Jugendliche, § 52
AO
Festlegung der Altersgrenze für "Jugendliche" allgemein auf
27. Lebensjahr
Nachweis der Mildtätigkeit, § 53 AO
In jedem Einzelfall grundsätzlich Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erforderlich (Schonvermögen von 15.000 Euro und Hausrat, angemessenes
Eigenheim) "Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte
und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets [den Buchführungsunterlagen]
beizufügen."
Geprägetheorie, § 55 AO
Entfällt (s. zur Begründung von Holt, Steuerrechtliche
Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger
der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I
R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 -, DB S. 1791-1794)
Unternehmergesellschaft, § 55 AO
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf die gesetzlich erforderliche Rücklage
bilden
Ehrenamtsvergütung, § 55 AO
Anwendung der formalen Voraussetzungen einer Vergütung auch auf Stiftungsorgane
Ausschließlichkeit, § 56 AO
Vermögensverwaltung und Nichtzweckbetriebe müssen den gemeinnützigen
Zielen dienen
Der Umfang dieser Tätigkeiten ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbeachtlich
Es können gleichzeitig mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander
verfolgt werden
Unmittelbarkeit, § 57 AO
Die Hilfsperson kann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eigene steuerbegünstigte
Satzungszwecke - auch im Auftrag von nicht steuerbegünstigten Dritten
- verfolgt (Umsetzung
BFH, Urteil vom 17.2.2010 - I R 2/08)
Tätigkeit im Auftrag hindert Einstufung als unmittelbar steuerbegünstigt
nicht, wenn dem Auftraggeber dadurch nicht die Steuerbegünstigung vermittelt
wird
Unschädliche Betätigungen, § 58
AO
Ausschüttungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind zulässig
Begrenzung der Abschreibungsrücklage auf konkrete Wiederbeschaffungspläne (Entgegen
BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a))
Übernahme der Mustersatzung, § 60 AO
Wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen soll erforderlich
sein Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sollen entgegen
der Rechtsprechung nur in geringem Umfang zulässig sein
Nur keine Anpassung erforderlich, wenn sie bisher anerkannt wurde und keine
sonstige Änderung erfolgt
Vermögensbindung, § 61 AO
Benennung ausländischer Anfallberechtigter grundsätzlich möglich
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, § 63 AO
-> Bestätigung "russischer Verhältnisse":
Entzug der Gemeinnützigkeit bereits bei Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen
Zweckbetrieb, § 65 AO
Zentraler Ein- und Verkauf sollen kein Zweckbetrieb sein
Rechtlich unzutreffende Betonung der Bedeutung des "potenziellen" Wettbewerbs
Zweckbetrieb, § 66 AO
Geringfügige Erweiterung der restriktiven Rechtsprechungsdefinition
Klarstellung, dass keine Aufteilung erfolgt, wenn bei gleichen Leistungen
2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. (Teilweiser
Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2005 - V R 32/03)
Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb, § 67a
AO
Vermögensverwaltung auch bei stundenweiser Vermietung über mehr als
ein halbes Jahr
Selbstversorgungsbetriebe, § 68 Nr. 2 AO
Begrenzung der Zweckbetriebseigenschaft auf gelegentliche Drittumsätze.
Umsätze mit Arbeitnehmern sind solche Drittumsätze.
Werkstätten/Integrationsbetriebe, § 68
Nr. 3 AO
-
Festlegung der Bedeutung von Anerkennungs-/ Leistungsbescheid
Anerkennungsbescheid (Werkstätten) und Leistungsbescheid (Für
Integrationsprojekte wird anders als bei Werkstätten für behinderte
Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.)
(Integrationsprojekte) kommt für die Anerkennung als Zweckbetrieb "grundsätzlich"
Tatbestandswirkung zu Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche
Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte
Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt (§ 68
Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen
werden.
Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 dar.
-
Bei Integrationsprojekten muss außerdem die Beschäftigungsquote
von 40 % erreicht sein
-
Dies gilt jeweils auch für Handelsbetriebe Definition für Handelsbetriebe Zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten
für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als
wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment
und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser
Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit
zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb
von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden
Einstufung als Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen schließt Vergünstigung als Handelsbetrieb
aus
Die Werkstatt für behinderte Menschen
muss bei den Anerkennungsbehörden (§ 142 SGB IX) die Erweiterung
der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil
oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetrieb" anzeigen
und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach § 142 SGB IX ersuchen.
Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für
behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch
die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen
nach § 142 SGB IX erfüllt.
Handelsbetriebe, die von den Sozialbehörden als Integrationsprojekte gefördert
werden, stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb
nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c dar, wenn die Beschäftigungsquote von
40 % der Personengruppe erreicht ist.
Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements, Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 2007
(Fassung als Pdf)
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 64
Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO)
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben (§ 3
Nr. 26 S. 1 EStG)
Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche
oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit (§ 3
Nr. 26a EStG)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer
Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger
Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen
(spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen
Zwecken wird aufgehoben (§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48,
49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt,
die der Freizeitgestaltung dienen
Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (bzw.
4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige
Veranlagungszeiträume des Spenders (§ 10b
Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9
Nr. 5 GewStG)
Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird
auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum)
angehoben (§ 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr.
5 S. 3 GewStG)
Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis
erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung
wurde auf 200 € angehoben. (§ 50 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 EStDV)
Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer (§ 10b
Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG)
Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte
Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen
und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken
erweitert werden können (§ 52 Abs. 2 AO,
vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV)
Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst
bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen
zu müssen (§ 61 Abs. 2 AO)
Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal
mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen,
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 23a
Abs. 2 UStG)
Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen
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Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum
teilweisen Ausgleich der Inflationsrate
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Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche
Tätigkeit und
-
moderate Vereinfachung des Spendenrechts
stehen erhebliche Nachteile
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versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke
-
Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung
und
-
Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags
auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
-
systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen
Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen
ab dem Jahr 2009 (bedingt durch die Abgeltungssteuer,
s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,.
S. 264)
gegenüber.
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