Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements, Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 2007
(Fassung als Pdf)
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 64
Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO)
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben (§ 3
Nr. 26 S. 1 EStG)
Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche
oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit (§ 3
Nr. 26a EStG)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer
Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger
Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen
(spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen
Zwecken wird aufgehoben (§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48,
49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt,
die der Freizeitgestaltung dienen
Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (bzw.
4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige
Veranlagungszeiträume des Spenders (§ 10b
Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9
Nr. 5 GewStG)
Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird
auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum)
angehoben (§ 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr.
5 S. 3 GewStG)
Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis
erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung
wurde auf 200 € angehoben. (§ 50 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 EStDV)
Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer (§ 10b
Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG)
Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte
Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen
und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken
erweitert werden können (§ 52 Abs. 2 AO,
vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV)
Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst
bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen
zu müssen (§ 61 Abs. 2 AO)
Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal
mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen,
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 23a
Abs. 2 UStG)
Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen
-
Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum
teilweisen Ausgleich der Inflationsrate
-
Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche
Tätigkeit und
-
moderate Vereinfachung des Spendenrechts
stehen erhebliche Nachteile
-
versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke
-
Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung
und
-
Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags
auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
-
systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen
Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen
ab dem Jahr 2009 (bedingt durch die Abgeltungssteuer,
s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,.
S. 264)
gegenüber.
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