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Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 2007
(Fassung als Pdf)

Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben
(§ 64 Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO)

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben
(§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG)

Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit
(§ 3 Nr. 26a EStG)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer

Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen (spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben
(§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt, die der Freizeitgestaltung dienen

Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (bzw. 4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige Veranlagungszeiträume des Spenders
(§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)

Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum) angehoben
(§ 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG)

Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung wurde auf 200 € angehoben.
(§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV)

Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer
(§ 10b Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG)

Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken erweitert werden können
(§ 52 Abs. 2 AO, vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV)

Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen zu müssen
(§ 61 Abs. 2 AO)

Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen, von 30.678 € auf 35.000 € angehoben
(§ 23a Abs. 2 UStG)

 

Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen

  • Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum teilweisen Ausgleich der Inflationsrate

  • Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeit und

  • moderate Vereinfachung des Spendenrechts

stehen erhebliche Nachteile

  • versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke

  • Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung und

  • Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum

  • systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen ab dem Jahr 2009 (bedingt durch die Abgeltungssteuer, s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,. S. 264)

gegenüber.

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