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Investormodell ist nicht grundsteuerbefreit

Gemeinnützigen Zwecken dienendes Grundvermögen ist grundsteuerbefreit, wenn es gemeinnützigen Organisationen zuzurechnen ist. Die Befreiung geht verloren, wenn ein Investor, z.B. zum Zwecke der Finanzierung, als Erbbauberechtigter zwischengeschaltet wird.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2005 - 11 K 3234/03 BG

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