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Grunderwerbsteuerfreie Bagatellgrenze auf 90 % abgesenkt

Der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegen nicht nur die Übertragung von Grundstücken, sondern auch die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz. Bisher blieben aber Erwerbe von weniger als 95 % der Gesellschaftsanteile von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen. Ab dem 01. Juli 2021 entsteht die Grunderwerbsteuerpflicht bereits dann, wenn 90 % der Gesellschaftsanteile von einem Gesellschafter erworben werden oder binnen zehn Jahren den Eigentümer wechseln.

§ 1 Abs. 2b, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG n.F. , BR-Drs. 320/21.

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