Hinweise zur Kooperation gemeinnütziger Organisationen
(Fassung als Pdf)
Häufig können steuerbegünstigte Ziele durch eine Zusammenführung
unterschiedlicher Erfahrungen, Kompetenzen und Ressourcen besser und effizienter verwirklicht
werden. Andererseits müssen bei der Ausgestaltung einer Kooperation rechtliche
Aspekte und steuerrechtliche Risiken beachtet werden.
Vereinbarung zur Zusammenarbeit
Bei den z.B. als 'Kooperationsvereinbarung' oder 'Verbund-Vertrag' bezeichneten Vereinbarungen
kann es sich rechtlich (Die Abgrenzungen wurden vorrangig aus steuerlicher
Sicht vorgenommen.) um
-
weitgehend unverbindliche Absichtserklärungen,
-
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
-
einen Subunternehmervertrag oder
-
einen Zuschuss-Weiterleitungsvertrag
handeln.
Absichtserklärung
Rechtlich bindend sind Absprachen, soweit dies ausdrücklich
vereinbart ist oder aus den Umständen ersichtlich wird. Um
den Beteiligten Missverständnisse zu ersparen, sollte das
Maß der erwünschten Bindung
ausdrücklich festgelegt werden.
Auch bei 'unverbindlichen' Absprachen können beiderseits Treuepflichten
bestehen, z.B. zum Informationsaustausch und zur Verschwiegenheit,
so dass ausdrückliche Vereinbarungen zu solchen Nebenpflichten und Rechtsfolgen
bei Verstößen sinnvoll sind.
Beispiele:
Zwei Projektträger vereinbaren auf Wunsch des gemeinsamen Zuschussgebers
die konzeptionelle Verzahnung des beiderseitigen Betreuungsangebots;
hierbei wird kein Leistungsaustausch untereinander (wie z.B. Personalüberlassung
bei Nachfragespitzen) vorgesehen.
Projektträger entwickeln gemeinsam
ein Betreuungskonzept, von dem jeder Träger dem Zuschussgeber/der
Sozialbehörde jeweils
ein Teilsegment anbietet. Ein Leistungsaustausch der Projektträger
untereinander wird nicht vereinbart.
Weitergehende Absprachen, wie z.B. beiderseitige Leistungs-
und Qualitätsgarantien sind denkbar.
Beispiele:
Zwei Projektträger vereinbaren Qualitätskriterien, die sie dem
gemeinsamen Zuschussgeber als Arbeitsgrundlage anbieten.
Projektträger vereinbaren die Weiterreichung von Aufträgen bei
Auftragsüberhängen (ohne Provision, Kostenerstattung o.ä.).
Solche Absprachen haben mangels eines konkreten wirtschaftlichen
Leistungsaustauschs zwischen den Partnern regelmäßig keine steuerlichen
Auswirkungen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Gesellschaftsvertrag dieser auch als GbR oder BGB-Gesellschaft
bezeichneten Rechtsform kann mündlich oder sogar durch schlüssiges
Verhalten zustande kommen. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 705 bis § 740 BGB)
bestehen weit reichenden Gestaltungsspielräume.
Dies ermöglicht einerseits maßgeschneiderte Regelungen,
kann aber andererseits die unerwartete Einstufung von Kooperationsverträgen
als GbR bewirken. Dadurch können gesetzliche Regelungen greifen,
wie die praktisch nicht begrenzbare Mithaftung für die Kooperationspartner
einer GbR (§ 735 BGB),
auch nach einem Ausscheiden aus dem Kooperations-/Trägerverbund.
(§§ 739 f. BGB)
Einem als GbR gestalteten Trägerverbund kann entweder die
administrative Abwicklung des Antrags- und Abrechnungsverbundes oder zusätzlich
die fachlich-inhaltliche Projekttätigkeit übertragen werden.
Die beiden Alternativen unterscheiden sich gravierend.
(1) Administrative Abwicklung durch den Trägerverbund (GbR)
Der Trägerverbund tritt nach Außen nur in Vertretung für
die einzelnen Partner der Kooperation auf. Der Zuschussbescheid/Durchführungsvertrag
wird an den Verbund in Vertretung für die einzelnen Kooperationspartner adressiert
bzw. von diesen unterschrieben. Der Verbund nimmt die Zahlungen nicht für sich,
sondern in Vertretung der Kooperationspartner entgegen und leitet sie nach dem festgelegten
Aufteilungsschlüssel an diese weiter. Die Tätigkeit des Verbundes bleibt erkennbar
auf die verwaltungstechnische Abwicklung des Projekts beschränkt. Aus Sicht des
Zuschussgebers/der Sozialbehörde tritt der Verbund (die GbR) nicht als eigenständig
unternehmerisch tätiger Partner auf.
Eine solche Innengesellschaft ist steuerrechtlich
unbeachtlich (Umsatzsteuer: Klerk in Sölch/Ringleb,
Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rn 28, 56 zu § 2 UStG;
Gemeinnützigkeitsrecht: Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht,
8. Auflage 2003, S. 214); insoweit
relevante Geschäftsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Zuschussgeber/der
Sozialbehörde und den einzelnen Projektpartnern. Die weitergeleiteten
Mittel sind durchlaufende Posten (§ 10
Abs. 1 S. 6 UStG), deren steuerrechtlicher
Charakter als Zuschuss oder steuerfreies Entgelt durch die Weiterleitung
nicht geändert wird.
(2) Fachlich-inhaltliche Projekttätigkeit des Trägerverbundes (GbR)
Der Trägerverbund tritt gegenüber dem Zuschussgeber/der Sozialbehörde
vollumfänglich als verantwortlicher Partner auf. Die Kooperationspartner stellen
dem Verbund Personal und Sachmittel für die Projektdurchführung
zur Verfügung.
Beispiele:
Gemeinnützige Organisationen vereinbaren einen Trägerverbund,
der die Trägerschaft des Projekts und Verantwortung als
Zuschussempfänger/Vertragspartner der Sozialbehörde übernimmt
und die Verbundpartner verpflichten sich
- bestimmte Projektsegmente auf der Grundlage ihres eigenen Trägerprofils
in eigener fachlicher Verantwortung zu übernehmen,
- bestimmte Projektsegmente nach fachlicher Weisung einer
'Projektführung' zu bearbeiten oder/und
- dem Trägerverbund Personal/Sachmittel zur Verfügung zu stellen
jeweils gegen Erstattung der Selbstkosten oder ein festgelegtes Entgelt.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Mitwirkung
am Trägerverbund bei den fachlich-inhaltlich involvierten Kooperationspartnern
grundsätzlich dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb
zuzuordnen. (Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht,
8. Auflage 2003, S. 214) Dies gilt vorstehend
im Fall 1) sowie bei eigener Einflussnahme auf die Projektführung auch
im Fall 2). Insbesondere Fall 3) könnte als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb eingestuft werden und sollte daher vermieden werden.
Die entgeltliche Abwicklung von Verwaltungsaufgaben des
Verbundes durch einen der Verbundpartner ist bei fachlich-inhaltlicher
Verflechtung mit seinen Projektbeiträgen günstigstenfalls ein
Zweckbetrieb (nach § 65 AO);
andernfalls handelt es sich um einen steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2000
– IV 224/99).
Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten auf ein
eventuelles Subunternehmerverhältnis hinweisenden Begriffe wie
'Subunternehmer', (statt dessen z.B.
'Projektpartner') 'Werkvertrag',
'Leistung' (statt dessen z.B.
'Projektbeitrag'),
'Leistungsbeschreibung' (statt dessen
z.B. 'Projektbeschreibung') und
'Leistungsentgelt' (statt dessen z.B.
'Kostenanteil') unbedingt vermieden und vereinbart werden, dass
jeder Kooperationspartner z.B. 'auf der Grundlage seines eigenen Trägerprofils
in eigener fachlicher Verantwortung' tätig wird.
Umsatzsteuerrechtlich wird der Trägerverbund
bei dieser Konstellation als eigenständiger Unternehmer behandelt (Normalfall
der GbR: Klerk in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
Rn 25, 54 f. zu § 2 UStG) und
werden die Leistungsbeziehungen des Trägerverbundes zu den
einzelnen Kooperationspartnern eigenständig beurteilt. Nach bisheriger
Verwaltungsübung werden im Fall 1) sowie bei eigener Einflussnahme
auf die Projektführung
auch im Fall 2) nach bisheriger Verwaltungsübung unter den Voraussetzungen
des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfreie Entgelte
angenommen. (BMF-Schreiben vom 01. Dezember
1995 - IV C 4 – S -7172 – 55/95 ohne Änderung
der Verwaltungsauffassung aufgehoben durch Schreiben zur Eindämmung
der Normenflut) Insbesondere im Fall 3) können
aus den Zuschussmitteln oder steuerfreien Entgelten bei der Weiterleitung
vom Trägerverbund
an die einzelnen Kooperationspartner umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte
werden. (vgl. BFH, Beschluss vom
28. Februar 2002 – V B 31/01 (NV); BFH, Urteil
vom 13. Juli 2006 – V R 57/04; s.
aber andererseits EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – C 434/05; BFH,
Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03)
Der hierbei auf die Zahlungen anzuwendende Steuersatz dürfte sich
auf 19 % belaufen. (arg. e § 12 Abs.
2 Nr. 8 b) UStG)
Subunternehmervertrag
Ein 'Kooperationspartner' verpflichtet sich gegenüber
dem verantwortlichem Projektträger zur Erbringung von
Teilleistungen aus einem Maßnahmenpaket oder
zur Überlassung von Personal/Sachmitteln. Aus den Beispielen
ergibt sich, dass die Abgrenzung zur vorstehend
beschriebenen GbR fließend ist.
Beispiele:
Zwei gemeinnützige Projektträger vereinbaren, dass einer die
Projektführerschaft und Verantwortung als Zuschussempfänger übernimmt
und der 'Kooperationspartner' verpflichtet sich
- bestimmte Projektsegmente auf der Grundlage seines eigenen Trägerprofils
in eigener fachlicher Verantwortung zu übernehmen,
- bestimmte Projektsegmente nach fachlicher Weisung des Projektführers
zu bearbeiten oder/und
- Personal/Sachmittel zur Verfügung zu stellen
jeweils gegen Erstattung der Selbstkosten oder ein festgelegtes Entgelt.
Gemeinnützigkeitsrechtlich kann eine solche
Subunternehmertätigkeit eventuell als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb eingestuft werden. (§ 64
AO: BFH, Urteil vom 07. März 2007 – I R 90/04) Um
dieses Risiko zu vermindern, sollten, wie bereits vorstehend zur GbR
ausgeführt, die auf ein Subunternehmerverhältnis
hinweisenden Begriffe 'Subunternehmer', (statt dessen
z.B. 'Projektpartner') 'Werkvertrag',
'Leistung' (statt dessen z.B. 'Projektbeitrag'),
'Leistungsbeschreibung' (statt dessen z.B.
'Projektbeschreibung') und
'Leistungsentgelt' (statt dessen z.B.
'Kostenanteil') unbedingt
vermieden und vereinbart werden, dass jeder Kooperationspartner
'auf der Grundlage seines eigenen Trägerprofils in
eigener fachlicher Verantwortung' tätig wird. Die vorstehenden
Fallkonstellationen 2) und 3) sollten bei einem Subunternehmerverhältnis
m öglichst vermieden werden.
Umsatzsteuerrechtlich werden, wie bereits vorstehend
zur GbR ausgeführt, nach bisheriger Verwaltungsübung im Fall
1) sowie bei eigener Einflussnahme auf die Projektführung auch im
Fall 2) unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfreie
Entgelte angenommen. (BMF-Schreiben vom 01.
Dezember 1995 - IV C 4 – S -7172 – 55/95 ohne Änderung
der Verwaltungsauffassung aufgehoben durch Schreiben zur Eindämmung
der Normenflut) Insbesondere im Fall 3) können
aus den Zuschussmitteln oder steuerfreien Entgelten bei der Weiterleitung
vom Trägerverbund an die einzelnen
Kooperationspartner umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte
werden. (vgl. BFH, Beschluss vom
28. Februar 2002 – V B 31/01 (NV); BFH, Urteil
vom 13. Juli 2006 – V R 57/04; s. aber andererseits EuGH, Urteil
vom 14. Juni 2007 – C 434/05; BFH,
Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03) Der hierbei
auf die Zahlungen anzuwendende Steuersatz kann sich auf 19 % belaufen.
Zuschuss-Weiterleitungsvertrag
Die Projektpartner vereinbaren, dass ein Partner als 'Projektführer'
mit der Funktion des 'Ansprechpartners' auftritt und 'im
fremden Namen und auf fremde Rechnung' (BFH,
Urteil vom 08.11.1995 – XI R 55/94)
Zuschussmittel in einem bereits im Zuschussbescheid definierten
Umfang (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 120,
Rn 51) an den Projektpartner weiterleitet.
Der Projektführer ist hierbei nur
als Mittelsperson in den Zahlungsverkehr zwischen dem Zuschussgeber und dem Projektpartner
zwischengeschaltet. (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 120,
Rn 41)
Beispiele:
Im Zuschussbescheid ist festgelegt, in welcher Höhe der Zuschussempfänger
einen Teil der Mittel an einen weiteren Projektträger weiterleitet, der damit im
Steuerrechtlich handelt es sich bei den weitergeleiteten Mitteln um durchlaufende
Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG), deren
steuerrechtlicher Charakter als Zuschuss oder steuerfreies Entgelt
sich durch die Weiterleitung nicht ändert.
Die aus der Mittelweiterleitung und darauf bezogener
Abrechnung resultierenden, gesondert ausgewiesenen Verwaltungskosten
des Projektführers
sind – in Abhängigkeit von der inhaltlichen Verflechtung mit dem
Projekt – gemeinnützigkeitsrechtlich der ideellen Sphäre,
einem Zweckbetrieb (nach § 65 AO wegen des
Zusammenhangs mit der eigenen fachlich-inhaltlichen Tätigkeit des
Projektführers) oder einem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64
AO: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2000 – IV 224/99)
zuzurechnen. Im Falle einer Zuordnung zum Zweckbetrieb beläuft sich
die Umsatzsteuer auf 7 %, bei einer Zuordnung zum steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 19 %
der die Mittelweiterleitung betreffenden Verwaltungskosten.
Weitere Hinweise
Steuerrechtlich weitgehend risikofrei sind Kooperationen in Gestalt
von Absichtserklärungen und eindeutigen Zuschuss-Weiterleitungsvereinbarungen.
Als vertretbares Risiko dürfte die auf administrative
Aufgaben beschränkte Gesellschaft bürgerlichen
Rechts einzustufen sein. Dagegen bedürfen die fachlich-inhaltliche Aufgabenwahrnehmung
durch einen Trägerverbund und insbesondere Gestaltungen mit Subunternehmern
einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und gründlichen Risikoabwägung.
Immer sollten die Kooperations-/ Verbundvereinbarungen zum Zwecke der
Risikominimierung einen Passus erhalten, dass jeder Kooperations-/ Verbundpartner seinen
Beitrag auf der Grundlage seines eigenen Trägerprofils/Leitbildes in eigener
fachlicher Verantwortung erbringt.
Weiterhin sind insbesondere eine ausdifferenzierte Beschreibung des
konkreten Projektbeitrags sowie Regelungen zur Haftung und Versicherung, zum
Umgang mit Finanzierungslücken bzw. zum Verlustausgleich, zur Verschwiegenheit
einschließlich des Datenschutzes, zur Binnenkommunikation sowie zur
Außendarstellung dringend zu empfehlen.
Wenn eine dauerhafte Zusammenarbeit abgestrebt wird, sollte
an eine Überführung des Projekts in eine eigenständige
Projektgesellschaft (gemeinnützige
GmbH) gedacht werden (hierzu v. Holt/Koch,
Gemeinnützige GmbH, Beck´sche Musterverträge Bd. 50,
1. Auflage 2005).
Diese Hinweise können nur einen allgemeinen Überblick
geben. Die konkrete Ausgestaltung
der Kooperation bedarf einer sorgfältigen rechtlichen und steuerrechtlichen
Prüfung.
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