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Stiftungsförderungsgesetz
Änderungen zum Jahr 2000
Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten zur Rücklagenbildung für alle
steuerbegünstigten Organisationen verbessert. In noch größerem Maße gilt
dies für die Stiftungen in der Gründungsphase.
Zusätzlich wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen
an Stiftungen erheblich verbessert.
Änderungen für alle gemeinnützigen Körperschaften
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Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung
Das bisher nur durch die Rechtsprechung abgesicherte Gebot zur Mittelverwendung
im Jahr nach dem Mittelzufluss wurde gesetzlich abgesichert (§ 55
Abs. 1 Nr. 5 AO)
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Zulässige Mittelzuführungen zum Vermögen
Einige der allgemein anerkannten Fälle zulässiger Zuführung von Mitteln
zum Vermögen, welches keiner zeitnahen Verwendungspflicht unterliegt,
wurden gesetzlich verankert (§ 58
Nr. 11 AO):
- Zuwendungen von Todes wegen ohne anderweitige Zweckbestimmung
- vom Zuwendenden zur Vermögenszuführung bestimmte Mittel
- mit Vermögensaufstockung begründeter Spendenaufruf
- typischerweise der Einnahmenerzielung dienende Sachzuwendungen z.B.
Mietshaus
Zusätzliche Änderungen für gemeinnützige Stiftungen
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Ausweitung der Rücklagenbildung
Stiftungen können in den ersten drei Jahren ihre Bestehens die Gewinne
aus Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben) als Ansparrücklage dem Vermögen zuführen (§ 58
Nr. 12 AO)
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Verbesserungen beim Spendenrecht
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen
(einschließlich der Förderstiftungen) wurden verbessert:
- zusätzlicher Abzugsbetrag von 40.000 DM p.a. für Zuwendungen an
Stiftungen, wenn sie nicht Freizeitzwecken dienen; dabei wird nicht
zwischen den als besonders förderungswürdig anerkannten und anderen
gemeinnützigen Zwecken (gilt für die Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer, § 10b Abs. 1
Satz 3 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Satz 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 3
GewStG)
- zusätzlicher Abzugsbetrag von 600.000 DM zum Kapitalstock neugegründeter
Stiftungen innerhalb der ersten zwei Jahre; der Stifter kann den Betrag
in seiner Einkommensteuererklärung auf das Jahr der Zuwendung und
die neun folgenden Jahre beliebig verteilen; der Gesamtbetrag kann
innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal geltend gemacht werden
(gilt nur für die Einkommen- und Gewerbsteuer, § 10b
Abs. 1a EStG)
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Erbschaftsteuerbefreiung
Soweit Erbschaften / Schenkungen innerhalb von 24 Monaten nach dem
Erbfall / der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht
werden, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer (§ 29
Abs. 1 Nr. 4 ErbStG - gilt nicht für Stiftungen,
die Freizeitzwecken dienen)
Die Änderungen gelten bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2000
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