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Stiftungsförderungsgesetz

Änderungen zum Jahr 2000

Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten zur Rücklagenbildung für alle steuerbegünstigten Organisationen verbessert. In noch größerem Maße gilt dies für die Stiftungen in der Gründungsphase.

Zusätzlich wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen erheblich verbessert.

 

Änderungen für alle gemeinnützigen Körperschaften

  • Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung
    Das bisher nur durch die Rechtsprechung abgesicherte Gebot zur Mittelverwendung im Jahr nach dem Mittelzufluss wurde gesetzlich abgesichert (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

  • Zulässige Mittelzuführungen zum Vermögen
    Einige der allgemein anerkannten Fälle zulässiger Zuführung von Mitteln zum Vermögen, welches keiner zeitnahen Verwendungspflicht unterliegt, wurden gesetzlich verankert (§ 58 Nr. 11 AO):

    • Zuwendungen von Todes wegen ohne anderweitige Zweckbestimmung
    • vom Zuwendenden zur Vermögenszuführung bestimmte Mittel
    • mit Vermögensaufstockung begründeter Spendenaufruf
    • typischerweise der Einnahmenerzielung dienende Sachzuwendungen z.B. Mietshaus

  • Ausweitung der Rücklagenbildung
    Die als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung zugelassene Rücklagenbildung wurde erweitert (§ 58 Nr. 7a AO):

    • nunmehr darf ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung der freien Rücklage zugeführt werden
    • aus den anderen Überschüssen darf künftig 10 % der freien Rücklage zugeführt werden

 

Zusätzliche Änderungen für gemeinnützige Stiftungen

  • Ausweitung der Rücklagenbildung
    Stiftungen können in den ersten drei Jahren ihre Bestehens die Gewinne aus Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) als Ansparrücklage dem Vermögen zuführen (§ 58 Nr. 12 AO)

  • Verbesserungen beim Spendenrecht
    Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen (einschließlich der Förderstiftungen) wurden verbessert:

    • zusätzlicher Abzugsbetrag von 40.000 DM p.a. für Zuwendungen an Stiftungen, wenn sie nicht Freizeitzwecken dienen; dabei wird nicht zwischen den als besonders förderungswürdig anerkannten und anderen gemeinnützigen Zwecken (gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG)
    • zusätzlicher Abzugsbetrag von 600.000 DM zum Kapitalstock neugegründeter Stiftungen innerhalb der ersten zwei Jahre; der Stifter kann den Betrag in seiner Einkommensteuererklärung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Jahre beliebig verteilen; der Gesamtbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal geltend gemacht werden (gilt nur für die Einkommen- und Gewerbsteuer, § 10b Abs. 1a EStG)

  • Ausdehnung des Buchwertprivilegs
    Sachzuwendungen können aus Betriebvermögen an steuerbegünstigte Stiftungen erfolgen, ohne dass ein Entnahmegewinn versteuert werden muss; dies gilt nicht für Freizeitzwecken dienende Stiftungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG)

  • Erbschaftsteuerbefreiung
    Soweit Erbschaften / Schenkungen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall / der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht werden, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG - gilt nicht für Stiftungen, die Freizeitzwecken dienen)

Die Änderungen gelten bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2000

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