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FAQ - VereinRubrik 'Strukturaspekte' Frage: Kann der Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung nach den Regeln der Durchgriffshaftung von Gläubigern der Tochtergesellschaft des Vereins/der Stiftung persönlich in Anspruch genommen werden? Antwort: Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist. zurück zur Rubrik 'Strukturaspekte'
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