RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Gemeinnützigkeitsrecht
GmbH-Auslagerung
GmbH Geschäftsführung
Prokurist der GmbH
Vereinsgeschäftsführung
Stiftungsgeschäftsführung
Chancen-/Riskmanagement
Rechtsformwahl
Kooperation Vernetzung Fusion
Haftung
Social-Sponsoring
Vortragsthemen
Service
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Social-Sponsoring aus steuerlicher Sicht

Sei es nutzenorientiertes Kalkül oder echter Ausdruck gesellschaftlichen Engagements: Unternehmen sind zunehmend bereit, Mittel für Aufgaben in den Bereichen Sport, Soziales und Kultur zur Verfügung zu stellen. In jeweils sehr unterschiedlichem Maße sollen Öffentlichkeit, Kunden und Mitarbeiter durch diese Aktivitäten beeinflußt werden.

Andererseits sind gemeinnützige Organisationen im Zuge des Abbaus von Zuschüssen und sich ausdehnender preislicher Restriktionen zunehmend auf die Erschließung privater Finanzierungsquellen angewiesen, um ihren gestellten Aufgaben gerecht zu werden oder ihre Aufgaben entsprechend den an sie herangetragenen Bedürfnissen ausweiten zu können.

Eine Zusammenführung dieser Interessen könnte der Staat angesichts leerer öffentlicher Kassen durch darauf abgestimmte steuerliche Vorschriften fördern. Eine Kapitulation vor etwas komplexeren Regelungszusammenhängen oder die Angst vor Kontrollverlust führen hier dagegen ein weiteres Mal zu einem undurchsichtiges Steuergestrüpp, dessen Sinn – oder besser Unsinn – im Einzelfall von den Entscheidungsträgern regelmäßig nicht mehr hinterfragt wird.

Im Vordergrund dieser Veranstaltung stehen die steuerlichen Rahmenbedingungen des Social-Sponsoring und die Erarbeitung der zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume.

 

 

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 09.02.2024