RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gesamtdarstellung
Änderungen
Betriebsprüfung
FAQ
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013
ursprünglich Entwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Fassung als Pdf)

Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verschärft, § 53 Nr. 2 S. 5 f. AO

  • Nur tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen

  • Wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist bei Sozialleistungsempfängern zu vermuten

  • Körperschaft muss dem Finanzamt Kopien der Sozialleistungsbescheide vorlegen können

  • Bescheid über Nachweisverzicht nur auf Antrag
    Rahmenbedingungen müssen Unterstützung Hilfsbedürftiger nahe legen
    -> Antragsverfahren in vielen Fällen erforderlich
    -> Risikobehaftete Nachweispflichten
    -> Im Falle der Nichtbeachtung droht Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Fristverlängerung für Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist für zeitnah zu verwendende Mittel bis zum Ablauf des übernächsten Geschäftsjahres nach dem Mittelzufluss
- > Auseinandersetzungen zur Rücklagenbildung werden entschärft

Zuwendung zur Vermögensausstattung erlaubt, § 58 Nr. 3 AO
Alle Gewinne und zusätzlich bis zu 15 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel dürfen einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlichrechtlichen Organisation zur Vermögensausstattung für die gleichen Zielsetzungen zugewendet werden
- > Risiken aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entschärft

Feststellungsbescheid zu Gemeinnützigkeit der Satzung, § 60a AO
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag oder im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung festgestellt
- > Verwaltungsaufwand, erhöht aber die Rechtssicherheit

Wiederbeschaffungs- statt AfA-Rücklage, § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
Die Abschreibungsrücklage darf nur im Falle der beabsichtigten Wiederbeschaffung gebildet werden
- > Nachweis zur beabsichtigten Wiederbeschaffung erforderlich

Bildung der freien Rücklage nachholbar, § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Eine unterbliebene Ausschöpfung der Zuführung zeitnah zu verwendender Mittel zur freien Rücklage kann zwei Jahre nachgeholt werden
- > Bildung der freien Rücklage erleichtert

Keine Anhebung der Nichtzweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 AO)
Nur bei Sportvereinen wurde die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € auf 45.000 € angehoben

Verantwortlichkeit für Spendenbescheinigungen, § 63 Abs. 3 AO
Erstmalig wird die Verantwortlichkeit der gemeinnützigen Organisationen für das ordnungsmäßige Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen gesetzlich verankert
- > Nachlässige Verwaltung gefährdet Gemeinnützigkeit

Anhebung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
2.100 € > 2.400 €

Anhebung der Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG
500 € > 720 €

Erhöhter Spendenbetrag nur für Vermögensstock, § 10b EStG
Nur auf Spenden in das nicht verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock) ist der erh öhte Spendenabzugsbetrag von 1 Mio. € anwendbar

Erhöhter Spendenbetrag für Ehegatten verdoppelt, § 10b EStG
Gemeinsam veranlagte Ehegatten erhalten den Abzugsbetrag von 1 Mio. € bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ab 2013 zweimal

Garantiehaftung bei Spendenfehlverwendung entfällt, § 10b EStG
Die persönliche Steuerhaftung für fehlverwendete Spenden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert

Zuwendungsbestätigung einschließlich Umsatzsteuer, § 10b EStG
Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass die Umsatzsteuer auf die Entnahme zur Spende gehört

Jegliches Entgelt für Vorstandstätigkeit bedarf einer Regelung, § 27 Abs. 3 BGB
Im Vereins- und Stiftungsrecht darf jegliche Vorstandsvergütung ab dem Jahr 2015 nur noch aufgrund einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Grundlage erfolgen

Haftungsbegrenzung für Organmitglieder, § 31a BGB
Bei Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist die Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern auf dem Organmitglied nachweisbar vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begrenzt

Haftungsbegrenzung für Vereinsmitglieder, § 31b BGB
Die Haftungsbegrenzung für Organmitglieder gilt gleichermaßen auch f ür Vereinsmitglieder

Verbrauchsstiftung definiert, § 80 Abs. 2 S. 2 BGB
Wenn der Erhalt des Stiftungsvermögens für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren bestimmt ist, handelt es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung

Firmierung als gGmbH gesetzlich geregelt, § 4 GmbHG
Als gemeinn ützig anerkannte GmbH darf als "gGmbH" firmieren

 

Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012
BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007
(Fassung als Pdf)

Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, § 51 Abs. 2 AO
Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich

Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO
Ausdrücklich Einstufung als extremistisch im Verfassungsschutzbericht soll die Gemeinnützigkeit ausschließen
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nur zu erhöhter Prüfungspflicht
Pflicht zur Mitteilung geeigneter Tatsachen an den Verfassungsschutz

Altersgrenze für Jugendliche, § 52 AO
Festlegung der Altersgrenze für "Jugendliche" allgemein auf 27. Lebensjahr

Nachweis der Mildtätigkeit, § 53 AO
In jedem Einzelfall grundsätzlich Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich (Schonvermögen von 15.000 Euro und Hausrat, angemessenes Eigenheim)
"Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets [den Buchführungsunterlagen] beizufügen."

Geprägetheorie, § 55 AO
Entfällt
(Tz. 6 lit. a des Schreibens, s. zur Begründung von Holt, Steuerrechtliche Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 -, DB S. 1791-1794)

Unternehmergesellschaft, § 55 AO
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf die gesetzlich erforderliche Rücklage bilden

Ehrenamtsvergütung, § 55 AO
Anwendung der formalen Voraussetzungen einer Vergütung auch auf Stiftungsorgane

Ausschließlichkeit, § 56 AO
Vermögensverwaltung und Nichtzweckbetriebe müssen den gemeinnützigen Zielen dienen
Der Umfang dieser Tätigkeiten ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbeachtlich
Es können gleichzeitig mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander verfolgt werden

Unmittelbarkeit, § 57 AO
Die Hilfsperson kann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke - auch im Auftrag von nicht steuerbegünstigten Dritten - verfolgt
(Umsetzung BFH, Urteil vom 17.2.2010 - I R 2/08)
Tätigkeit im Auftrag hindert Einstufung als unmittelbar steuerbegünstigt nicht, wenn dem Auftraggeber dadurch nicht die Steuerbegünstigung vermittelt wird

Unschädliche Betätigungen, § 58 AO
Ausschüttungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind zulässig
Begrenzung der Abschreibungsrücklage auf konkrete Wiederbeschaffungspläne
(Entgegen BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a))

Übernahme der Mustersatzung, § 60 AO
Wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen soll erforderlich sein
Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sollen entgegen der Rechtsprechung nur in geringem Umfang zulässig sein
Nur keine Anpassung erforderlich, wenn sie bisher anerkannt wurde und keine sonstige Änderung erfolgt

Vermögensbindung, § 61 AO
Benennung ausländischer Anfallberechtigter grundsätzlich möglich

Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, § 63 AO
-> Bestätigung "russischer Verhältnisse":
Entzug der Gemeinnützigkeit bereits bei Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen

Zweckbetrieb, § 65 AO
Zentraler Ein- und Verkauf sollen kein Zweckbetrieb sein
Rechtlich unzutreffende Betonung der Bedeutung des "potenziellen" Wettbewerbs

Zweckbetrieb, § 66 AO
Geringfügige Erweiterung der restriktiven Rechtsprechungsdefinition
Klarstellung, dass keine Aufteilung erfolgt, wenn bei gleichen Leistungen 2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugute kommen.
(Teilweiser Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2005 - V R 32/03)

Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb, § 67a AO
Vermögensverwaltung auch bei stundenweiser Vermietung über mehr als ein halbes Jahr

Selbstversorgungsbetriebe, § 68 Nr. 2 AO
Begrenzung der Zweckbetriebseigenschaft auf gelegentliche Drittumsätze. Umsätze mit Arbeitnehmern sind solche Drittumsätze.

Werkstätten/Integrationsbetriebe, § 68 Nr. 3 AO

  • Festlegung der Bedeutung von Anerkennungs-/ Leistungsbescheid
    Anerkennungsbescheid (Werkstätten) und Leistungsbescheid
    (Für Integrationsprojekte wird anders als bei Werkstätten für behinderte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.) (Integrationsprojekte) kommt für die Anerkennung als Zweckbetrieb "grundsätzlich" Tatbestandswirkung zu
    Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen werden.
    Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 dar.

  • Bei Integrationsprojekten muss außerdem die Beschäftigungsquote von 40 % erreicht sein

  • Dies gilt jeweils auch für Handelsbetriebe
    Definition für Handelsbetriebe
    Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden
    Einstufung als Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen schließt Vergünstigung als Handelsbetrieb aus
    Die Werkstatt für behinderte Menschen muss bei den Anerkennungsbehörden (§ 142 SGB IX) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetrieb" anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach § 142 SGB IX ersuchen. Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX erfüllt.
    Handelsbetriebe, die von den Sozialbehörden als Integrationsprojekte gefördert werden, stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c dar, wenn die Beschäftigungsquote von 40 % der Personengruppe erreicht ist.

 

Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 2007
(Fassung als Pdf)

Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben
(§ 64 Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO)

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben
(§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG)

Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit
(§ 3 Nr. 26a EStG)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer

Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen (spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben
(§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt, die der Freizeitgestaltung dienen

Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (bzw. 4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige Veranlagungszeiträume des Spenders
(§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)

Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum) angehoben
(§ 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG)

Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung wurde auf 200 € angehoben.
(§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV)

Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer
(§ 10b Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG)

Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken erweitert werden können
(§ 52 Abs. 2 AO, vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV)

Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen zu müssen
(§ 61 Abs. 2 AO)

Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen, von 30.678 € auf 35.000 € angehoben
(§ 23a Abs. 2 UStG)

 

Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen

  • Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum teilweisen Ausgleich der Inflationsrate

  • Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeit und

  • moderate Vereinfachung des Spendenrechts

stehen erhebliche Nachteile

  • versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke

  • Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung und

  • Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum

  • systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen ab dem Jahr 2009 (bedingt durch die Abgeltungssteuer, s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,. S. 264)

gegenüber.

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 09.02.2024