Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013
ursprünglich Entwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung
des Gemeinnützigkeitsrechts
(Fassung als Pdf)
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verschärft, § 53
Nr. 2 S. 5 f. AO
-
Nur tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen
-
Wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist bei Sozialleistungsempfängern
zu vermuten
-
Körperschaft muss dem Finanzamt Kopien der Sozialleistungsbescheide
vorlegen können
-
Bescheid über Nachweisverzicht nur auf Antrag
Rahmenbedingungen müssen Unterstützung Hilfsbedürftiger nahe legen
-> Antragsverfahren in vielen Fällen erforderlich
-> Risikobehaftete Nachweispflichten
-> Im Falle der Nichtbeachtung droht Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Fristverlängerung für Mittelverwendung, § 55
Abs. 1 Nr. 5 AO
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist für zeitnah zu verwendende
Mittel bis zum Ablauf des übernächsten Geschäftsjahres nach dem Mittelzufluss
- > Auseinandersetzungen zur Rücklagenbildung werden entschärft
Zuwendung zur Vermögensausstattung erlaubt, § 58
Nr. 3 AO
Alle Gewinne und zusätzlich bis zu 15 % der übrigen
zeitnah zu verwendenden Mittel dürfen einer anderen steuerbegünstigten
oder öffentlichrechtlichen Organisation zur Vermögensausstattung
für die gleichen Zielsetzungen zugewendet werden
- > Risiken aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entschärft
Feststellungsbescheid zu Gemeinnützigkeit
der Satzung, § 60a AO
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die
Gemeinnützigkeit wird auf Antrag oder im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung
festgestellt
- > Verwaltungsaufwand, erhöht aber die Rechtssicherheit
Wiederbeschaffungs- statt AfA-Rücklage, § 62
Abs. 1 Nr. 2 AO
Die Abschreibungsrücklage darf nur im
Falle der beabsichtigten Wiederbeschaffung gebildet werden
- > Nachweis zur beabsichtigten Wiederbeschaffung erforderlich
Bildung der freien Rücklage nachholbar, § 62
Abs. 1 Nr. 3 AO
Eine unterbliebene Ausschöpfung der Zuführung zeitnah
zu verwendender Mittel zur freien Rücklage kann zwei Jahre nachgeholt werden
- > Bildung der freien Rücklage erleichtert
Keine Anhebung der Nichtzweckbetriebsgrenze
(§ 67a Abs. 1 AO)
Nur bei Sportvereinen wurde die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € auf
45.000 € angehoben
Verantwortlichkeit für Spendenbescheinigungen, § 63
Abs. 3 AO
Erstmalig wird die Verantwortlichkeit der gemeinnützigen Organisationen
für das ordnungsmäßige Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
gesetzlich verankert
- > Nachlässige Verwaltung gefährdet Gemeinnützigkeit
Anhebung der Übungsleiterpauschale, § 3
Nr. 26 EStG
2.100 € > 2.400 €
Anhebung der Ehrenamtspauschale, § 3 Nr.
26a EStG
500 € > 720 €
Erhöhter Spendenbetrag nur für Vermögensstock, § 10b
EStG
Nur auf Spenden in das nicht verbrauchbare Vermögen einer
Stiftung (Vermögensstock)
ist der erh öhte Spendenabzugsbetrag von 1 Mio. € anwendbar
Erhöhter Spendenbetrag für Ehegatten
verdoppelt, § 10b EStG
Gemeinsam veranlagte Ehegatten erhalten den Abzugsbetrag von
1 Mio. € bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
ab 2013 zweimal
Garantiehaftung bei Spendenfehlverwendung entfällt, § 10b
EStG
Die persönliche Steuerhaftung für fehlverwendete Spenden
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert
Zuwendungsbestätigung einschließlich
Umsatzsteuer, § 10b EStG
Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen ist nunmehr auch gesetzlich
geregelt, dass die Umsatzsteuer auf die Entnahme zur Spende gehört
Jegliches Entgelt für Vorstandstätigkeit
bedarf einer Regelung, § 27 Abs. 3 BGB
Im Vereins- und Stiftungsrecht darf jegliche Vorstandsvergütung
ab dem Jahr 2015 nur noch aufgrund einer ausdrücklichen satzungsmäßigen
Grundlage erfolgen
Haftungsbegrenzung für Organmitglieder, § 31a
BGB
Bei Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist die Haftung
gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern auf dem Organmitglied
nachweisbar vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung
begrenzt
Haftungsbegrenzung für Vereinsmitglieder, § 31b
BGB
Die Haftungsbegrenzung für Organmitglieder gilt gleichermaßen
auch f ür Vereinsmitglieder
Verbrauchsstiftung definiert, § 80 Abs.
2 S. 2 BGB
Wenn der Erhalt des Stiftungsvermögens für einen Zeitraum von mehr
als 10 Jahren bestimmt ist, handelt es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung
Firmierung als gGmbH gesetzlich geregelt, § 4
GmbHG
Als gemeinn ützig anerkannte GmbH darf als "gGmbH" firmieren
Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012
BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S
0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007
(Fassung als Pdf)
Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, §
51 Abs. 2 AO
Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen
Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich
Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO
Ausdrücklich Einstufung als extremistisch im Verfassungsschutzbericht
soll die Gemeinnützigkeit ausschließen
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nur zu erhöhter
Prüfungspflicht
Pflicht zur Mitteilung geeigneter Tatsachen an den Verfassungsschutz
Altersgrenze für Jugendliche, § 52
AO
Festlegung der Altersgrenze für "Jugendliche" allgemein auf
27. Lebensjahr
Nachweis der Mildtätigkeit, § 53 AO
In jedem Einzelfall grundsätzlich Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erforderlich (Schonvermögen von 15.000 Euro und Hausrat, angemessenes
Eigenheim)
"Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte
und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets [den Buchführungsunterlagen]
beizufügen."
Geprägetheorie, § 55 AO
Entfällt (Tz. 6 lit. a des Schreibens, s. zur
Begründung
von Holt, Steuerrechtliche Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit
gemeinnütziger
Träger
der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I
R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 -, DB S. 1791-1794)
Unternehmergesellschaft, § 55 AO
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf die gesetzlich erforderliche Rücklage
bilden
Ehrenamtsvergütung, § 55 AO
Anwendung der formalen Voraussetzungen einer Vergütung auch auf Stiftungsorgane
Ausschließlichkeit, § 56 AO
Vermögensverwaltung und Nichtzweckbetriebe müssen den gemeinnützigen
Zielen dienen
Der Umfang dieser Tätigkeiten ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbeachtlich
Es können gleichzeitig mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander
verfolgt werden
Unmittelbarkeit, § 57 AO
Die Hilfsperson kann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eigene steuerbegünstigte
Satzungszwecke - auch im Auftrag von nicht steuerbegünstigten Dritten
- verfolgt (Umsetzung
BFH, Urteil vom 17.2.2010 - I R 2/08)
Tätigkeit im Auftrag hindert Einstufung als unmittelbar steuerbegünstigt
nicht, wenn dem Auftraggeber dadurch nicht die Steuerbegünstigung vermittelt
wird
Unschädliche Betätigungen, § 58
AO
Ausschüttungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind zulässig
Begrenzung der Abschreibungsrücklage auf konkrete Wiederbeschaffungspläne (Entgegen
BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a))
Übernahme der Mustersatzung, § 60 AO
Wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen soll erforderlich
sein
Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sollen entgegen
der Rechtsprechung nur in geringem Umfang zulässig sein
Nur keine Anpassung erforderlich, wenn sie bisher anerkannt wurde und keine
sonstige Änderung erfolgt
Vermögensbindung, § 61 AO
Benennung ausländischer Anfallberechtigter grundsätzlich möglich
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, § 63 AO
-> Bestätigung "russischer Verhältnisse":
Entzug der Gemeinnützigkeit bereits bei Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen
Zweckbetrieb, § 65 AO
Zentraler Ein- und Verkauf sollen kein Zweckbetrieb sein
Rechtlich unzutreffende Betonung der Bedeutung des "potenziellen" Wettbewerbs
Zweckbetrieb, § 66 AO
Geringfügige Erweiterung der restriktiven Rechtsprechungsdefinition
Klarstellung, dass keine Aufteilung erfolgt, wenn bei gleichen Leistungen
2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. (Teilweiser
Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2005 - V R 32/03)
Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb, § 67a
AO
Vermögensverwaltung auch bei stundenweiser Vermietung über mehr als
ein halbes Jahr
Selbstversorgungsbetriebe, § 68 Nr. 2 AO
Begrenzung der Zweckbetriebseigenschaft auf gelegentliche Drittumsätze.
Umsätze mit Arbeitnehmern sind solche Drittumsätze.
Werkstätten/Integrationsbetriebe, § 68
Nr. 3 AO
-
Festlegung der Bedeutung von Anerkennungs-/ Leistungsbescheid
Anerkennungsbescheid (Werkstätten) und Leistungsbescheid (Für
Integrationsprojekte wird anders als bei Werkstätten für behinderte
Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.)
(Integrationsprojekte) kommt für die Anerkennung als Zweckbetrieb "grundsätzlich"
Tatbestandswirkung zu
Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche
Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte
Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt (§ 68
Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen
werden.
Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 dar.
-
Bei Integrationsprojekten muss außerdem die Beschäftigungsquote
von 40 % erreicht sein
-
Dies gilt jeweils auch für Handelsbetriebe
Definition für Handelsbetriebe
Zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten
für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als
wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment
und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser
Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit
zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb
von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden
Einstufung als Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen schließt Vergünstigung als Handelsbetrieb
aus
Die Werkstatt für behinderte Menschen
muss bei den Anerkennungsbehörden (§ 142 SGB IX) die Erweiterung
der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil
oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetrieb" anzeigen
und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach § 142 SGB IX ersuchen.
Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für
behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch
die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen
nach § 142 SGB IX erfüllt.
Handelsbetriebe, die von den Sozialbehörden als Integrationsprojekte gefördert
werden, stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb
nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c dar, wenn die Beschäftigungsquote von
40 % der Personengruppe erreicht ist.
Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements, Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 2007
(Fassung als Pdf)
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 64
Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO)
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben (§ 3
Nr. 26 S. 1 EStG)
Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche
oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit (§ 3
Nr. 26a EStG)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer
Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger
Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen
(spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen
Zwecken wird aufgehoben (§ 10b Abs. 1 EStG; §§ 48,
49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt,
die der Freizeitgestaltung dienen
Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (bzw.
4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige
Veranlagungszeiträume des Spenders (§ 10b
Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9
Nr. 5 GewStG)
Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird
auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum)
angehoben (§ 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr.
5 S. 3 GewStG)
Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis
erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung
wurde auf 200 € angehoben. (§ 50 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 EStDV)
Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer (§ 10b
Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG)
Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte
Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen
und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken
erweitert werden können (§ 52 Abs. 2 AO,
vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV)
Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst
bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen
zu müssen (§ 61 Abs. 2 AO)
Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal
mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen,
von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (§ 23a
Abs. 2 UStG)
Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen
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Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum
teilweisen Ausgleich der Inflationsrate
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Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche
Tätigkeit und
-
moderate Vereinfachung des Spendenrechts
stehen erhebliche Nachteile
-
versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen
Zwecke
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Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung
und
-
Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags
auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
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systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen
Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen
ab dem Jahr 2009 (bedingt durch die Abgeltungssteuer,
s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,.
S. 264)
gegenüber.
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