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Arbeitsrecht (1 - 10)
Befristung kann bei verkündungsnaher Tätigkeit zulässig sein
Rechtswirkungen des AÜG deutlich eingeschränkt
Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung unzulässig
Grundsätzlich 20 Wochenstunden bei Arbeit auf Abruf
Geschäftsführer haftet für Verlust der Gemeinnützigkeit
Dienstliche SMS müssen in der Freizeit gelesen werden
Kündigung wegen Strafanzeige kann unzulässig sein
§ 613a BGB auf DRK-Schwesternschaft anwendbar
Hinweisgeberschutz muss implementiert werden
Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Gemeinschaftsbetrieb
weiter (11 - 20)