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Grundsätzlich 20 Wochenstunden bei Arbeit auf Abruf

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, also die Erbringung der Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach § 12 Absatz 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine abweichende Auslegung kann nach einem aktuellen Urteil des BAG nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten, hätten sie die Regelungslücke gekannt.

BAG, Urteil v. 18.10.2023 - 5 AZR 22/23.

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