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Rechtswirkungen des AÜG deutlich eingeschränkt

Die Leiharbeitsrichtlinie und ihr folgend das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben die Funktion eines Schutzgesetzes und sind daher nicht anwendbar, wenn die Personalgestellung im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt.

EuGH, Urteil v. 22.06.2023 - C-427/21; ähnlich BAG, Urteil v. 25.01.2024 - 6 AZR 390/20.

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