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Hinweisgeberschutz muss implementiert werden

Alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber - also auch alle gemeinnützigen Stiftungen, Vereine und gGmbH's - mit in der Regel mindestens 50 Arbeitnehmern müssen ein internes Meldesystem über interne Missstände einrichten. Zudem ist es verboten, Hinweisgeber ungerechtfertigt zu benachteiligen, zum Beispiel durch Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing. Gesetzesverstöße werden mit Bußgeld geahndet und können zu Schadensersatzansprüchen sowie zu persönlicher Haftung führen.

Hinweisgeberschutzgesetz v. 31.5.2023, BGBl I 2023 Nr. 140 Seite 1.

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