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Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Gemeinschaftsbetrieb

Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. Dagegen fehlt es an der für einen Gemeinschaftsbetrieb erforderlichen Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung, wenn sich die Beteiligung eines Arbeitgebers darauf beschränkt, seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

BAG, Urteil v. 24.5.2022 - 9 AZR 337/21.

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