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§ 613a BGB auf DRK-Schwesternschaft anwendbar

Soweit die Vereinssatzung einer DRK-Schwesternschaft das Dienstverhältnis mit den einzelnen Schwestern mitgliedschaftlich regelt, werden diese vereinsrechtlichen Bestimmungen bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 613a BGB Bestandteil des Arbeits-vertrages zwischen der Schwester mit diesem Arbeitgeber.

LAG Nürnberg, Urteil v. 20.06.2023 - 7 Sa 378/22.

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