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Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung unzulässig

Muss ein Teilzeitbeschäftigter, der die gleichen Aufgaben wahrnimmt wie ein Vollzeitbeschäftigter, ohne sachlich gerechtfertigten Grund die gleiche Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten, um einen Bonus zu erhalten, so liegt darin eine unionsrechtlich unzulässige Diskri-minierung. Das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter wie für Vollzeitbeschäftigte erfordert von den Teilzeitbeschäftigten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit eine deutlich längere Arbeitszeit als für Vollzeitbeschäftigte und bedeutet eine Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter.

EuGH, Urteil v. 19.10.2023 - C-660/20.

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