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FAQ - VereinRubrik 'Gemeinnützigkeit' Frage: Ist die Steuerbegünstigung einer Organisation gewahrt, wenn im Falle der Auflösung, Liquidation bzw. des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke eine ausländische Körperschaft als Anfallsberechtigter benannt wird? Antwort: Grundsätzlich nein, dies kann aber - je nach Fallgestaltung - eventuell durch Angabe des steuerbegünstigten Verwendungszwecks umgangen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung vor Verabschiedung/Änderung der Satzung erforderlich. Bei EU-ausländischenm Anfallberechtigten muss mit der Finanzverwaltung ausgehandelt werden, ob sie bereit ist, die Auawahl des Anfallberechtigten angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben zu akzeptieren. zurück zur Rubrik 'Gemeinnützigkeit'
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