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Aufwand für "Essen auf Rädern" nicht berücksichtigungsfähig

Aufwendungen für sog. "Essen auf Rädern" können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, da sie als Verpflegungsaufwendungen zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden.

FG Münster, Urteil v. 27.04.2023 - 1 K 759/21 E (rkr.).

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