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Kindertagespflege: selbständige erzieherische Tätigkeit

Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten (z.B. Eltern) des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen (z.B. in für die Durchführung der Kindertagespflege extra angemieteten Räumen außerhalb der Wohnung der Kindertagespflegeperson) ohne Weisungen seitens der Personensorgeberechtigten vorgenommen und betreut die Kindertagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige erzieherische Tätigkeit iSv § 18 Abs. 1 EStG. Von den Einnahmen können die nachgewiesenen Betriebsausgaben oder pauschal 400 Euro pro Monat und Kind abgezogen werden. BMF, Schr. v. 6.4.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004.

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