![]() |
|
Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseSteuerfreiheit der Kindervollzeitpflege eingeschränkt Die Pflegegelder sind nur dann nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn kein Träger der freien Jugendhilfe zwischengeschaltet ist oder die Zahlungen beim diesem vertraglich als durchlaufender Posten ausgestaltet sind. BMF-Schreiben vom 21. April 2011 (BStBl. 2011 I S. 487) |
||||||||||||
| © 2002 - 2012 RA StB von Holt, Bonn | 15.01.2012 |