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Die Stiftungsaufsicht hat nur begrenzte Eingriffsbefugnisse

Die Befugnis der Stiftungsaufsicht, sich über einzelnen Angelegenheiten einer Stiftung zu informieren, gibt ihr keinen Anspruch, pauschal die Herausgabe aller Stiftungsunterlagen von 14 Geschäftsjahren im Original zu verlangen. Denn Aufsichtsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für ein satzungs- oder gesetzwidriges Verhalten der Stiftungsorgane bestehen.

OVG Saarland, Beschluss v. 15.01.2021 - 2 B 365/20.

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