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Vorsteuerabzug für Sportvereine erschwert

Sportvereine berufen sich nach der Durchführung größerer Investitionsmaßnahmen häufig auf eine anteilige Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge, da dies Voraussetzung ist, um gegenüber dem Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Investitionen als Erstattungsanspruch geltend machen zu können. Der BFH hat dieser Finanzierungquelle jetzt weitgehend einen Riegel vorgeschoben, indem er im Gegenzug die Mitgliedsbeiträge tendenziell als einheitliches Leistungsentgelt einstufen will, welches insgesamt umsatzsteuerpflichtig und zudem nicht dem Steuersatz von 7 %, sondern dem vollen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Damit dürfte wird die Geltendmachung des Vorsteuererstattungsanspruchs in der Regel wirtschaftlich uninteressant werden.

BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23.

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