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Bei Förderrichtlinien ist die Verwaltungspraxis entscheidend

Der Antragsteller einer Zuwendung kann aus verwaltungsinternen Förderrichtlinien für die Zuwendungsvergabe nur dann einen Förderanspruch herleiten, wenn diese mit der tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt übereinstimmen und die Behörde infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist.

OVG NRW, Beschluss v. 10.02.2026 - 4 A 2193/24.

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