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Kein Betriebsübergang bei gravierender Strukturänderung

Die Neuvergabe des einzigen Auftrags eines Betriebes an einen Dritten führt nicht zwingend zu einem Betriebsübergang der Belegschaft auf den Auftragsnachfolger. Deshalb findet § 613a BGB keine Anwendung, wenn der Auftragsnachfolger zwar einen Teil der Belegschaft übernimmt, den Auftrag aber in einer wesentlich anderen Betriebsstruktur abwickelt.

BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06

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