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Kein Betriebsübergang bei Änderung des Betreiberkonzepts

Der Übergang der Belegschaft nach § 613a BGB auf einen neuen Betriebsträger erfolgt nur bei identischer Betriebsfortführung. Dagegen liegt zum Beispiel eine (Teil-) Betriebsschließung des bisherigen Betreibers eines Frauenhauses vor, wenn der neue Betreiber sich nicht mehr auf eine Unterbringung der betreuungsbedürftigen Frauen und Kinder beschränkt, sondern damit weitergehend ein umfangreiches Präventions- und Weiterbildungskonzept verbindet.

BAG, Urteil vom 04. Mai 2006 - 8 AZR 299/05

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