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Kein Betriebsübergang bei Übertragung einzelner Tätigkeiten

Die bloße Übertragung von Aufgaben auf einen Dritten führt als reine Funktionsnachfolge nicht zum Betriebsübergang der davon betroffenen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB, solange dadurch kein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil auf den Dritten übergeht.

BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 45/05 m.v.w.N.

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