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Sanierung durch Übernahme von Arbeitnehmern in Auffanggesellschaft

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Auffanggesellschaft (Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft) können einen dreiseitigen Vertrag mit dem Inhalt schließen, dass der bisherige Arbeitsvertrag aufgehoben und ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Auffanggesellschaft neu vereinbart wird. Dadurch wird nicht gegen § 613a BGB verstoßen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.

BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04

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