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Überstundenvergütung nur in Ausnahmefällen

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nur, wenn die nachgewiesenen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

BAG, Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12

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