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Verbot der Wirtschaftswerbung bei Lotterien und Ausspielungen

Die Steuerbefreiung der von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen etc. Zwecken erlischt, wenn hierbei gleichzeitig Wirtschaftswerbung betrieben wird. Davon nicht betroffen sind ein diskreter Hinweis auf die Spender der Sachspenden.

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass v. 16. Juli 2001 - 3 S 4730/1

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