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Behindertentransport: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für handelsübliche Fahrzeuge

Der Beförderung von behinderten Personen dienende Kraftfahrzeuge sind selbst dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn

  • sie gelegentlich auch zur Beförderung des Personals zu Fortbildungszwecken, zur Beförderung von Arbeitsmaterial oder zur Beschaffung von Arbeitsaufträgen für die Einrichtung verwendet werden oder
  • es sich um Fahrzeuge mit handelsüblicher Ausstattung handelt, deren besonderer Verwendungszweck nur äußerlich erkennbar ist.

FinMin. NRW, Erlass vom 21.2.2000 - S 6105 - 16 - V A 1

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