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Ermäßigter Steuersatz bei Sachlotterie
Die Losverkäufe unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Gesamtpreis der Lose je genehmigter Sachlotterie zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken 40.000 EUR nicht überschreitet (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG iVm Abschn. 12.9 Abs. 14 UStAE). Diese Losverkäufe unterliegen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 03.07.2019 - S 7109-5-St 171.
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