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KFZ-Steuerbefreiung nicht bereits bei PKW-Kennzeichnung mit Verbandslogo

Von der Kraftfahrzeugsteuer sind Fahrzeuge befreit, die nach ihrer Bauart und Einrichtung bestimmten Zwecken dienen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Luftschutz, Krankentransport, Unglücksfälle, § 3 Nr. 5 KraftStG). Die zur Befreiung erforderliche Anpassung an die Verwendungszwecke wird nicht allein durch die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit dem Verbandslogo erfüllt.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2005 - 4 K 2829/03

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