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Steuerbefreiung ohne konkrete Kennzeichnung der Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist bereits zu gewähren, wenn die allgemeine Bestimmung des Fahrzeugs für die durch die Vorschrift begünstigten Zwecke äußerlich erkennbar ist. Es muss keinem einzelnen dieser Zwecke konkret gewidmet werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02

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