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Studienkosten trotz Stipendium abziehbar
Nur soweit Stipendienzahlungen dem Ausgleich von Bildungsaufwendungen dienen sollen, mindern sie den Werbungskostenabzug einer Zweitausbildung. Dagegen mindern die zur Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltenen Stipendienzahlungen den Werbungskostenabzug nicht. Ggf. ist eine Aufteilung anhand der statistischen Lebenshaltungskosten einer geeigneten Vergleichsgruppe vorzunehmen.
FG Köln, Urteil v. 15.11.2018 - 1 K 1246/16 rkr.
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