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Steuerfreiheit der Kindervollzeitpflege eingeschränkt

Die Pflegegelder sind nur dann nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn kein Träger der freien Jugendhilfe zwischengeschaltet ist oder die Zahlungen beim diesem vertraglich als durchlaufender Posten ausgestaltet sind.

BMF-Schreiben vom 21. April 2011 (BStBl. 2011 I S. 487); hierzu BFH, Urteil vom 05. November 2014 - VIII R 29/11

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