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Privatliquidationsrecht der Chefärzte als Arbeitslohn

Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen in der Regel lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

BFH, Urteil vom 05. Oktober 2005 - VI R 152/01

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