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Altenpflegeheimkosten sind weitgehend als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen

Bei krankheitsbedingter Unterbringung im Altenpflegeheim sind die gesamten Kosten bis auf eine (geringe) Haushaltsersparnis bei der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig - also auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten! Hat ein unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Kosten getragen, kann dieser die Kosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Dagegen sind Altenheimkosten Ausgaben der normalen Lebensführung, wenn die Unterbringung nicht krankheitsbedingt ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.2.2000 - III R 80/97, Urteil vom 18.04.2002 - III R 15/00

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