RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (61 - 63)

Ist die an ehrenamtlicher Sanitäter gezahlte Entschädigung Arbeitslohn?

Die ehrenamtlich tätigen Rettungsschwimmer des DLRG sind nach Auffassung der Finanzverwaltung weder Arbeitnehmer des DLRG noch der jeweiligen Schwimmbadeigner. Sie sollen die ihnen gezahlten Entschädigungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern, wenn sie 500 DM im Jahr übersteigen. Zur Erinnerung: Nach Auffassung des BFH erzielen Sanitätshelfer als Arbeitnehmer mit ihren Entschädigungen (lohnsteuerpauschalierungsfähigen) Arbeitslohn.

OFD Ffm, Verfügung vom 18.4.2000 - S 2257 A - 11 St II 20 (Rettungsschwimmer des DLRG); BFH Urteil vom 4.8.1994 - VI R 94/93 (Sanitätshelfer des DRK)

© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn 15.10.2025