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Vereinfachte Anerkennung von "Betriebskindergärten"
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung von so genannten Betriebskindergärten wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Nur in einigen der Bundesländer werden Betriebskindergärten rechtlich zutreffend als gemeinnützig anerkannt, wenn die Plätze in die Bedarfsplanung eingegangen sind. Bundesweit wurde nunmehr im Anwendungserlass geregelt, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung jedenfalls dann als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn in der Satzung des Trägers festgelegt ist, dass 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern des Trägers vergeben werden.
BMF, Schreiben v. 29.01.2026 - IV D 1 - S 0062/00121/001/002.
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