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Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Grundsätzlich können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland verwirklichen und dazu entweder ihre Mittel selbst einsetzen, Hilfspersonen einschalten oder die Mittel an eine ausländische Körperschaft weiterleiten. Bei der Einschaltung von Hilfspersonen sollten die Vertragsbedingungen aus Gründen der Beweisvorsorge belastbar dokumentiert sein. Die Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Körperschaft ist gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden und diese Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. Die ausländische Körperschaft muss abgesehen von der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Nachweisanforderungen sollen sich eigentlich nach Lage und Bedeutung des Falles unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit richten, werden aber von den meisten Finanzämtern tendenziell streng gehandhabt. Falls die ausländische Körperschaft im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist, reicht aber als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung bereits die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster aus.
LfSt Bayern, Verf. v. 14.7.2025 - S 0170.1.1-3/8 St31.
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