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Zweckbetrieb nach § 65 AO - Wettbewerbsrelevanz definiert

Die Finanzverwaltung stellt nunmehr zutreffend darauf ab, ob es nach den sachlichen, räumlichen und tatsächlichen Gegebenheiten tatsächlich einen voll steuerpflichtigen Wettbewerber gibt (tatsächlicher Wettbewerb) oder geben könnte (potenzieller Wettbewerb). Nur wenn dies der Fall ist, wird anschließend - immer einzelfallabhängig - geprüft, ob das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb oder an der steuerpflichtigen Tätigkeit überwiegt.

Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist immer dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt. Der Wettbewerbsgedanke tritt auch zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Kundenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen

AE Nr. 4 zu § 65 AO idF BMF-Schreiben v. 02.07.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015.

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